MCI Hinweisgeber:innensystem

Das MCI Hinweisgeber:innensystem ist die interne Meldestelle des MCI gemäß HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) und dient Hinweisgeber:innen gemäß § 2 HSchG dazu, potenzielle, in § 3 HSchG definierte Rechtsverletzungen zu melden.

Wer als Hinweisgeber:in gilt, ist in § 2 HSchG definiert (persönlicher Geltungsbereich). Als solche gelten nur Personen, die aufgrund laufender oder früherer beruflicher Verbindung zum MCI, Informationen über Rechtsverletzungen erlangt haben:

  • als Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer oder als dem MCI überlassene Arbeitskräfte oder
  • als Bewerberinnen oder Bewerber um eine Stelle, als Praktikantinnen oder Praktikanten, Volontärinnen oder Volontäre beim MCI oder als sonstige beim MCI Auszubildende oder
  • als selbständig erwerbstätige Personen oder
  • als Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des MCI oder
  • indem sie unter der Aufsicht und Leitung eines Auftragnehmers, einer Auftragnehmerin, eines Subunternehmers oder einer Subunternehmerin des MCI oder dessen Lieferantinnen oder Lieferanten arbeiten oder arbeiteten.

WICHTIG: Der Schutz des HSchG gilt für Hinweisgeber:innen nur dann, wenn

  • der:die Hinweisgeber:in davon ausgehen darf, dass die Meldung wahr ist und
  • der:die Hinweisgeber:in in den persönlichen Geltungsbereich des § 2 HSchG fällt (siehe oben) und
  • die Meldung in den sachlichen Geltungsbereich des § 3 HSchG fällt (siehe unten)

Neben den Vorschriften die in den Teilen I.B und II des Anhangs zur Richtlinie 2019/1937/EU (EU Whistleblower-Richtlinie) aufgezählt sind, gilt das Hinweisgeberschutzgesetz für die Hinweisgebung zur Verletzung von Vorschriften in einem der folgenden Bereiche:

  • Öffentliches Auftragswesen,
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
  • Produktsicherheit und -konformität,
  • Verkehrssicherheit,
  • Umweltschutz,
  • Strahlenschutz und nukleare Sicherheit,
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
  • öffentliche Gesundheit,
  • Verbraucherschutz,
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen,
  • Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 des Strafgesetzbuches (StGB)

Die interne Meldestelle des MCI nutzt das elektronische Hinweisgeber:innensystem „Academic Whistleblower System“ der ACOmarket GmbH.

Alle Informationen zu den Möglichkeiten, eine Meldung einzubringen und zum weiteren Verfahren bei der Bearbeitung Ihrer Meldung finden Sie hier:

https://mci.academic-whistleblower.at/

Sie können sich außerdem auch an externe Meldestellen wenden, insbesondere an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung.

Die Anonyme Einbringung von Hinweisen ist zulässig. Das vom MCI verwendete Hinweisgeber:innensystem wahrt Ihre Anonymität.

Geben Sie Ihre Identität bei Abgabe eines Hinweises preis oder wird Ihre Identität als Folge Ihres Hinweises bekannt, muss Ihre Identität vertraulich behandelt werden. Das gilt für die interne Meldestelle des MCI, alle mit der Bearbeitung Ihres Hinweises befassten internen Stellen sowie für externe Stellen, an die Ihre Daten eventuell offengelegt werden müssen.

Gemäß § 6 HSchG umfasst der Schutz von Hinweisgeber:innen Hinweise an interne und externe Stellen. Hinweise an Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Europäischen Union gelten hinsichtlich dieses Schutzes als Hinweise an externe Stellen. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sind zur Inanspruchnahme der Verfahren und des Schutzes für die Hinweisgebung ab der Abgabe des Hinweises an eine interne oder externe Stelle berechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt des Hinweises auf der Grundlage der tatsächlichen Umstände und der ihnen verfügbaren Informationen hinreichende Gründe dafür annehmen können, dass die von ihnen gegebenen Hinweise wahr sind und in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen.

Die Maßnahmen zur Vertraulichkeit und zum Schutz von Hinweisgeber:innen gelten auch für:

  • Natürliche Personen die Hinweisgeberinnen oder – Hinweisgeber bei der Hinweisgebung unterstützen;
  • Im Umkreis der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers, die, ohne die Hinweisgebung zu unterstützen, von nachteiligen Folgen der Hinweisgebung wie Vergeltungsmaßnahmen betroffen sein können;
  • Juristische Personen die zur Gänze oder teilweise im Eigentum der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers stehen oder für die die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber arbeitet oder mit denen sie oder er in einem beruflichen Zusammenhang anderweitig in Verbindung steht;

Betroffene eines Hinweises, bei denen der Verdacht auf rechtswidriges Verhalten besteht, haben Anspruch auf Datenschutz.

  • 24 HSchG bestimmt hierzu:

Wer

  • eine der in § 2 HSchG genannten Personen im Zusammenhang mit einer Hinweisgebung behindert oder zu behindern sucht oder durch mutwillige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren unter Druck setzt,
  • eine der in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 9 oder Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Maßnahmen zur Vergeltung der Hinweisgebung setzt,
  • die Bestimmungen der §§ 7 oder 17 Abs. 1 zum Schutz der Vertraulichkeit verletzt,
  • wissentlich einen falschen Hinweis gibt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro zu bestrafen.